Stand: 12.03.2024
Internationale
Zeltvermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) gelten für alle zwischen dem Mieter (auch „Kunde“ oder
„Sie“ genannt) und uns (auch „Vermieter“ genannt) geschlossenen Verträge über die Vermietung von
Zeltanlagen und Zubehör („Mietsache“).
2. Ist der Mieter Unternehmer, so sind abweichende Bedingungen des Mieters, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die nachstehenden Bedingungen gelten in diesem Fall auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Mieters die Bestellung des Mieters vorbehaltlos
ausführen.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet haben. Sie haben maximal zwei Monate Gültigkeit.
2. Aufträge des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren sind, können
wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung
der Bestellung innerhalb der gleichen Frist annehmen. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten,
Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im
Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit diese die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch nicht aufheben oder vermindern, ohne dass der Mieter daraus Rechte herleiten könnte.
Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind
keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer
Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen
ohne schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
1. Alle Preise sind Nettopreise. Transport-, Montage-, Demontage- und Rücktransportkosten sind in
unseren Preisen enthalten. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufrechnen. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt,
wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Leistungsumfang
1. Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den
Transport sowie das Auf- und Abbauen der Mietsache hinausgehen. Nimmt der Vermieter erforderliche
Nebenarbeiten (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zur Erfüllung
behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) vor, um die ordnungsgemäße und termingerechte
Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten.
2. Bei der Verlegung von Zeltböden ist, soweit im Mietvertrag keine andere Leistung vereinbart wird,
das Angleichen von Bodenunebenheiten bis maximal 10 cm im Preis enthalten. Sollte ein größerer
Ausgleich gewünscht werden, so muss er zusätzlich vergütet werden. Gleiches gilt für einen Ausgleich,
der technisch notwendig ist, uns aber zuvor nicht mitgeteilt wurde, insofern im Vorfeld keine Begehung
des betreffenden Aufbauortes erfolgt ist.
3. Die Bezeichnung „Festival-Line“ hinter der Zelttypenangabe bedeutet, dass sich der Vermieter
vorbehält, eine Zeltplane zu liefern, die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet, aber
optische Mängel aufweisen kann.
V. Mitwirkung / Pflichten des Mieters
1. Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer der Mietsache von der Schneelast
zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die
installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazitäten verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei
Schneefall der Schnee sofort abtaut. Jeder Schaden an der Mietsache, der durch nicht rechtzeitige
Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters.
2. Der Mieter stellt dem Vermieter spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Lagepläne und einen
überprüften Gesamtlageplan des Geländes sowie eine genaue Anfahrtsbeschreibung (Kopie aus
Ortskarte) zur Verfügung.
3. Sollte der Mieter mit mehr als 24 Stunden in Zahlungsverzug geraten und dieser Verzug eine
erhebliche Pflichtverletzung darstellen, so ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung oder Friststellung
die Mietsache ganz oder teilweise zu demontieren. Der Zahlungsverzug und der daraus resultierende
Abbau entbinden den Mieter nicht von der Zahlung des Gesamtmietpreises. Bei bargeldlosen Zahlungen
(Scheck, Überweisung etc.) ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters entscheidend.
4. Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen
Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Mietsache an den Mieter im Beisein des
Zeltmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch (nach DIN “fliegende Bauten” BRD) stellt der
Vermieter ab einer Größe von mehr als 75 qm pro einzelnes Zelt solange wie erforderlich zur Verfügung.
Sollte es erforderlich sein, dass das Prüfbuch im vorläufigen Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser
für die ordnungsgemäße Rückgabe bzw. für den Verlust des Prüfbuches. Es darf nur zur Vorlage der
Abnahmebehörde verwendet werden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich
geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht
eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenenfalls eine Übertragungsgenehmigung
sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Es gelten für den Vermieter die Bestimmungen seiner
Bauaufsichtsbehörde. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen,
soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und
Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten (sofern sie nicht vom Mieter
gesondert angemietet sind). Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der
Mieter bescheinigt dem Zeltmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der vertragsgemäß
errichteten Mietsache. Erst nach Unterzeichnung des Übergabeprotokolls ist der Mieter berechtigt,
zusätzliches Material in die Mietsache einzubringen oder einbringen zu lassen. Nach Beendigung der
Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Mietsache dem Vermieter oder seinem Beauftragten
zurück zu übergeben. Dabei sind Beschädigungen in einem Protokoll, das von beiden Parteien zu
unterzeichnen ist, aufzunehmen.
5. Der Mieter übernimmt die Gewähr,
a) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit
und Bewuchs geeignet ist sowie über eine mit schweren LKW bis 30 t Nutzlast befahrbare Zufahrt
verfügt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her,
b) dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit der Benutzung während
der mietvertraglichen Nutzungsdauer sowie während der Aufbau- und Abbauzeit einverstanden ist,
c) dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) für den Auf- und Abbau sowie
Inspektion der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den Transportmitteln, die er für erforderlich hält
und halten darf,
d) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen
und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt- und
Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei,
e) dass für den Vermieter von Aufbaubeginn bis Abbauende ein 220V Stromanschluss sowie ein 1/2
Zoll Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Außerdem ist dem Personal des Vermieters die Benutzung
von Toiletten zu ermöglichen,
f) für die Bewachung der Mietsache sowie bei einem öffentlich zugänglichen Gelände für eine
Absperrung, beides vom Aufbaubeginn bis zum Abbauende,
g) dass insoweit eine Gestellung von Helfern und Maschinen durch den Mieter im Vertrag vereinbart
wurde, alle Kosten und Schäden, die bedingt durch mangelnde Qualität oder verspätete Anlieferung der
Geräte, bzw. nicht geeigneten Helfern oder zu spätem Arbeitsantritt der Helfer entstehen, zu Lasten des
Mieters gehen, insbesondere Kosten, die auf Verzögerung beruhen. In einem solchen Fall verschiebt
sich der vereinbarte Übergabezeitpunkt entsprechend.
6. Der Mieter stellt auf seine Kosten ein ausreichendes Catering (mindestens eine kalte und zwei
warme Mahlzeiten pro Tag) zur Verfügung. Bei einer Entfernung des Aufbauortes von mehr als 80 km
vom Standort in Oberhausen stellt der Mieter auf seine Kosten Übernachtungsmöglichkeiten in der
Nähe des Aufbauplatzes (maximal 8 Kilometer vom Aufbauplatz entfernt) für die Crew des
Vermieters während der Auf- und Abbauzeit (ggf. auch eine Vor- oder Nachübernachtung), sowie für
eine eventuelle Zeltbereuungscrew, zur Verfügung. Der Mindeststandard für die Übernachtung ist
Doppelzimmer mit Dusche und WC. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von EUR 50,00/Tag/Person
für das Catering sowie EUR 80,00/Tag/Person für die Übernachtung zu entrichten. Die Pauschalen
verstehen sich zzgl. USt. Für den Zeitraum von Aufbaubeginn bis Abbauende stellt der Mieter nach
Absprache unentgeltlich Parkplätze für die Transportfahrzeuge des Vermieters sowie ausreichende
Lagerfläche für Transport- und Verpackungsmaterial in unmittelbarer Nähe zum Aufbauplatz zur
Verfügung.
7. Der Mieter verpflichtet sich, vor der Anlieferung der Mietsache festzustellen, ob sich im Gelände
unterirdische Leitungen, Kanäle und sonstige bauliche Einrichtungen befinden. Ist das der Fall, so
muss er den Vermieter davon unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich
sichtbar auf dem Gelände kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er
schadenersatzpflichtig und stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
8. Der Vermieter schließt auf seine Kosten eine Feuer- und Sturmversicherung für die Mietsache ab.
Diese Versicherung gilt für Vermietungen mit einer Standzeit (von Übergabe bis Abbaubeginn) von
max. 4 Wochen, sollte der Mietzeitraum 4 Wochen überschreiten, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten
für eine Feuer- und Sturmversicherung zu übernehmen.
9. Erkennbare Schäden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach
Ingebrauchnahme festgestellte erkennbare Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Material
ohne Verschulden des Mieters im Ganzen zerstört, so ist er bis zum Ersatz von der Zahlung der Miete
befreit. Bei teilweiser Zerstörung ohne Verschulden des Mieters gilt die vorstehende Regelung anteilig
entsprechend. Trifft den Mieter für die gänzliche oder teilweise Zerstörung des Materials ein
Verschulden, so bleibt seine Verpflichtung die Miete zu zahlen, uneingeschränkt bestehen.
Haftpflichtansprüche von Dritten – aus der Benutzung der Mietsache – gehen zu Lasten des Mieters.
10. Bei der Vermietung von Heizungen und Heizungsanlagen sind an bauseitigen Leistungen vom
Mieter zu erbringen: Energie, Stromzuleitung bis an die Aufstellplätze der Geräte (220V), Öffnungen
für die Schlauchdurchführung, Hebefahrzeug, Heizölversorgung inkl. Flussmittel zur Verhinderung von
Paraffinbildung, Stemm-, Putz-, Dachdecker- und alle Elektroarbeiten. Wartungen und die Behebung
von Störungen, welche auf mechanische Beschädigungen, unsachgemäße Bedienung, fehlendes Heizöl,
bauseitig bedingter Stromausfall, Paraffinabsetzung oder Verschmutzung zurückgeführt werden, gehen
zu Lasten des Mieters. Berechnung zum Nachweis: je Monteurstunde EUR 44,50, je Richtmeisterstunde
EUR 96,-, je gefahrenen Kilometer EUR 1,20.
11. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Nägel dürfen nur mit
ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden.
Entsprechendes gilt für Schrauben o.ä. Bei Verstoß kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
12. Der Mieter hat jede der Mietsache drohende Gefahr nach Möglichkeit abzuwenden. Er verpflichtet
sich, alle angemessenen und geeigneten Maßnahmen zu unternehmen, um Beschädigungen,
Beeinträchtigungen und den Verlust der Mietsache zu verhindern. Stellt der Mieter während der
Mietdauer Schäden an der Mietsache fest, hat er den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
13. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen und sauberen
Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe von verschmutztem oder beschädigtem Zeltmaterial bzw.
Inventar ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die erforderlichen Reinigungs- und Reparaturkosten
in Rechnung zu stellen. Die hierdurch anfallenden Stand- bzw. Ausfallzeiten gehen zu Lasten des
Mieters.
14. Bei Sturm- und/oder Unwettergefahr hat der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß zu sichern und
notfalls von Personen zu räumen.
15. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass er seine Pflichten gemäß Abschnitt V. erfüllt hat.
VI. Untervermietung
Der Mieter ist zur Untervermietung der Mietsache oder Teilen davon nur mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung des Vermieters berechtigt. Dem Untermieter sind jedenfalls vertraglich dieselben Pflichten
aufzuerlegen, die dem Mieter aus diesem Vertrag auferlegt sind.
VII. Haftung
1. Der Vermieter haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Vermieters, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Vermieter bezüglich der
Mietsache oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat,
haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der
Vermieter allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. Der Vermieter haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher
vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Mieter Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung
zustehen. Der Vermieter haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Insbesondere kommt der Vermieter nicht
für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf.
4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund anfänglicher Mängel der Mietsache
ist ausgeschlossen.
VIII. Höhere Gewalt
1. Tritt eine Verzögerung ein, die wir nicht zu vertreten haben, wie zum Beispiel bei Energiemangel,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen
unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener
Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Vertrag ist angemessen anzupassen, sofern die in Satz 1 genannten Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich beeinträchtigen oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken. Soweit eine solche Anpassung für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, haben wir das Recht,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Recht Gebrauch machen, haben
wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch bei bereits bestehendem
Verzug.
2. Fälle höherer Gewalt sind vereinbarungsgemäß auch: Witterungsbedingungen, die den Auf- oder
Abbau verzögern oder verhindern, Aus- und Einfuhrverbot, Diebstahl, Feuer und vergleichbare
Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter
auch durch besondere, nach Lage der Umstände, von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann.
IX. Kündigungsrecht des Mieters
Der Mieter darf den Vertrag schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten vor Aufbaubeginn kündigen,
(siehe Ziffer 2. des Mietvertrages), wenn er gleichzeitig 50% der vereinbarten Miete zahlt. Bis 14 Tage
vor Aufbaubeginn sind 85 % der vereinbarten Miete zu zahlen, bei einer Kündigung danach 100 %.
Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
X. Gesamtschuldner
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
XI. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insofern wir eine Dienstleistung
im Ausland erbringen, finden auf die Erbringung dieser Dienstleistung zudem die zwingenden
Vorschriften des Rechts des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, Anwendung. Ist der Mieter
Unternehmer, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Oberhausen.